EUDR-Wissen
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Detail
Die Verordnung (EU) 2023/1115 — besser bekannt als EUDR — ist eine der bedeutendsten Umweltregulierungen der EU. Sie betrifft zahlreiche Unternehmen allein in Deutschland. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.
Was ist die EUDR?
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist eine EU-Verordnung, die am 29. Juni 2023 in Kraft getreten ist. Ihr Ziel ist es, den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Sie ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
Die Verordnung betrifft sieben Rohstoffkategorien: Holz, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk und Rindfleisch sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse (z.B. Möbel, Papier, Schokolade, Leder).
Jedes Unternehmen, das diese Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder exportiert, muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben und nachweisen, dass die Produkte entwaldungsfrei sind.
Fristen & Deadlines
Pflicht für große und mittlere Unternehmen. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die ursprüngliche Frist um 12 Monate verschoben.
Pflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen. Vereinfachte Sorgfaltserklärung möglich.
Was wird gefordert?
Wer ist betroffen?
In Deutschland sind zahlreiche Unternehmen betroffen — vom Holzgroßhandel über Sägewerke, die Möbel- und Papierindustrie bis hin zu Lebensmittelimporteuren (Kaffee, Kakao, etc.).
Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern (Operators, die Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen) und Händlern (Traders, die bereits auf dem Markt befindliche Produkte weiterverkaufen). Beide haben Sorgfaltspflichten, wobei die Anforderungen an Händler teilweise vereinfacht sind.
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Was passiert bei Verstößen?
Ware wird an der Grenze beschlagnahmt und darf nicht eingeführt werden.
Bußgelder können bis zu 4% des EU-Jahresumsatzes betragen.
Temporärer Ausschluss vom EU-Markt in schwerwiegenden Fällen.
Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen durch Behörden.
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Die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) sieht Sanktionen vor, die in Art. 25 geregelt sind. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen — die unionsrechtliche Obergrenze liegt bei mindestens 4 % des Jahresumsatzes (bzw. 1 % im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen, KMU).
Bußgelder (Art. 25)
Lieferketten-Risiko
Die zentralen Pflichten, die Verstöße auslösen können, sind in Art. 8 (Sorgfaltserklärung), Art. 9 (Informationspflichten) und Art. 10 (Risikoanalyse & -minderung) der Verordnung verankert. Eine vollständige Übersicht über die deutsche Umsetzung finden Sie auf unserer Seite EUDR Strafen & Bußgelder.
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