EUDR-Wissen
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Detail
Die Verordnung (EU) 2023/1115 — besser bekannt als EUDR — ist eine der bedeutendsten Umweltregulierungen der EU. Sie betrifft zahlreiche Unternehmen allein in Deutschland. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.
Was ist die EUDR?
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist eine EU-Verordnung, die am 29. Juni 2023 in Kraft getreten ist. Ihr Ziel ist es, den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Sie ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
Die Verordnung betrifft sieben Rohstoffkategorien: Holz, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk und Rindfleisch sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse (z.B. Möbel, Papier, Schokolade, Leder).
Jedes Unternehmen, das diese Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder exportiert, muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben und nachweisen, dass die Produkte entwaldungsfrei sind.
Fristen & Deadlines
Allgemeiner Stichtag, u. a. für große und mittlere Unternehmen. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die ursprüngliche Frist um 12 Monate verschoben.
Nur für Marktteilnehmer, die Kleinst- oder Kleinunternehmen (oder natürliche Personen) sind und am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren. Ausnahme Holz: Für Erzeugnisse aus dem Anhang der EUTR (u. a. Schnittholz, Platten, Zellstoff, Papier, bestimmte Holzmöbel) gilt auch für sie der 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 3 VO (EU) 2023/1115 i. d. F. der VO (EU) 2025/2650).
Was die Verordnung (EU) 2025/2650 sonst geändert hat und wie sich die Fristen entwickelt haben, steht im Beitrag EUDR Verschiebung: aktueller Stand und neue Fristen.
Was wird gefordert?
Wer ist betroffen?
In Deutschland sind zahlreiche Unternehmen betroffen — vom Holzgroßhandel über Sägewerke, die Möbel- und Papierindustrie bis hin zu Lebensmittelimporteuren (Kaffee, Kakao, etc.).
Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern (Operators, die Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen) und Händlern (Traders, die bereits auf dem Markt befindliche Produkte weiterverkaufen). Nach der Änderung durch die VO (EU) 2025/2650 (ABl. L vom 23.12.2025) gibt die Sorgfaltserklärung nur der Marktteilnehmer ab (Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Ländern mit geringem Risiko stattdessen eine vereinfachte Erklärung, Art. 4a); für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sieht Art. 5 in dieser Fassung keine eigene Sorgfaltserklärung vor.
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Was passiert bei Verstößen?
Ware wird an der Grenze beschlagnahmt und darf nicht eingeführt werden.
Bußgelder können bis zu 4% des EU-Jahresumsatzes betragen.
Temporärer Ausschluss vom EU-Markt in schwerwiegenden Fällen.
Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen durch Behörden.
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Kostenlos testenWelche Strafen drohen bei Nicht-Compliance mit der EUDR?
Die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) sieht Sanktionen vor, die in Art. 25 geregelt sind. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen — die unionsrechtliche Obergrenze liegt bei mindestens 4 % des Jahresumsatzes (bzw. 1 % im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen, KMU).
Bußgelder (Art. 25)
Lieferketten-Risiko
Die zentralen Pflichten, die Verstöße auslösen können, sind in Art. 8 (Sorgfaltserklärung), Art. 9 (Informationspflichten) und Art. 10 (Risikoanalyse & -minderung) der Verordnung verankert. Eine vollständige Übersicht über die deutsche Umsetzung finden Sie auf unserer Seite EUDR Strafen & Bußgelder.
Gesetzestext, deutsche Fassung und Änderungen der EUDR
Die amtliche deutsche Fassung der EUDR finden Sie im EUR-Lex, dem Amtsblatt-Portal der EU, unter der Dokumentennummer CELEX 32023R1115: Verordnung (EU) 2023/1115 im EUR-Lex. Dort finden Sie auch die konsolidierte Fassung, die spätere Änderungen bereits eingearbeitet zeigt.
Die ursprüngliche Fassung wurde seither geändert, unter anderem durch die Verordnung (EU) 2025/2650. Sie hat die Fristenregelung in Art. 38 sowie die Rollen und Pflichten nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler in Art. 4 und Art. 5 neu gefasst. Welche Frist konkret für Ihr Unternehmen gilt, zeigt der EUDR-Betroffenheits-Prüfer.
| Regelungsbereich | Artikel |
|---|---|
| Begriffsbestimmungen | Art. 2 |
| Pflichten der Marktteilnehmer und Händler | Art. 3–5 |
| Sorgfaltspflicht (Due Diligence) | Art. 8–12 |
| Sanktionen | Art. 25 |
| Betroffene Erzeugnisse nach Zolltarifnummer | Anhang I |
Der Begriff „EUDR-Richtlinien“ ist streng genommen irreführend: Die EUDR ist eine Verordnung und gilt damit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationale Umsetzung — anders als eine EU-Richtlinie. Auslegungshilfen der Europäischen Kommission zur praktischen Umsetzung finden Sie auf der Implementierungsseite der EU-Kommission.
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