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EUDR-Wissen

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) im Detail

Die Verordnung (EU) 2023/1115 — besser bekannt als EUDR — ist eine der bedeutendsten Umweltregulierungen der EU. Sie betrifft zahlreiche Unternehmen allein in Deutschland. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Was ist die EUDR?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist eine EU-Verordnung, die am 29. Juni 2023 in Kraft getreten ist. Ihr Ziel ist es, den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Sie ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).

Die Verordnung betrifft sieben Rohstoffkategorien: Holz, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk und Rindfleisch sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse (z.B. Möbel, Papier, Schokolade, Leder).

Jedes Unternehmen, das diese Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder exportiert, muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben und nachweisen, dass die Produkte entwaldungsfrei sind.

Fristen & Deadlines

30. Dezember 2026

Pflicht für große und mittlere Unternehmen. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die ursprüngliche Frist um 12 Monate verschoben.

30. Juni 2027

Pflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen. Vereinfachte Sorgfaltserklärung möglich.

Was wird gefordert?

Sorgfaltserklärung (DDS) über das EU-System TRACES NT einreichen
Geo-Koordinaten der Ursprungsgebiete im GeoJSON-Format bereitstellen
Nachweis der Entwaldungsfreiheit seit dem 31. Dezember 2020
Produktklassifikation mit HS/CN-Codes
Risikobewertung nach EU-Länder-Benchmarking durchführen
Bei erhöhtem Risiko: zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung
Dokumentation 5 Jahre revisionssicher aufbewahren

Wer ist betroffen?

In Deutschland sind zahlreiche Unternehmen betroffen — vom Holzgroßhandel über Sägewerke, die Möbel- und Papierindustrie bis hin zu Lebensmittelimporteuren (Kaffee, Kakao, etc.).

Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern (Operators, die Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen) und Händlern (Traders, die bereits auf dem Markt befindliche Produkte weiterverkaufen). Beide haben Sorgfaltspflichten, wobei die Anforderungen an Händler teilweise vereinfacht sind.

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Was passiert bei Verstößen?

Importverbot

Ware wird an der Grenze beschlagnahmt und darf nicht eingeführt werden.

Bis zu 4% Umsatzstrafe

Bußgelder können bis zu 4% des EU-Jahresumsatzes betragen.

Marktausschluss

Temporärer Ausschluss vom EU-Markt in schwerwiegenden Fällen.

Reputationsschaden

Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen durch Behörden.

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Verordnung (EU) 2023/1115

Welche Strafen drohen bei Nicht-Compliance mit der EUDR?

Die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) sieht Sanktionen vor, die in Art. 25 geregelt sind. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen — die unionsrechtliche Obergrenze liegt bei mindestens 4 % des Jahresumsatzes (bzw. 1 % im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen, KMU).

Bußgelder (Art. 25)

Mindesthöhe richtet sich nach dem nationalen Recht — die 4 % sind eine Obergrenze der EU, nicht ein pauschaler Regelsatz. Die zuständige deutsche Behörde (BLE) setzt die konkrete Sanktion im Einzelfall fest.

Lieferketten-Risiko

Bei systematischen Verstößen drohen Handelsverbote, die Einziehung von Erzeugnissen sowie der Ausschluss vom EU-Binnenmarkt.

Die zentralen Pflichten, die Verstöße auslösen können, sind in Art. 8 (Sorgfaltserklärung), Art. 9 (Informations­pflichten) und Art. 10 (Risikoanalyse & -minderung) der Verordnung verankert. Eine vollständige Übersicht über die deutsche Umsetzung finden Sie auf unserer Seite EUDR Strafen & Bußgelder.

Deadline: 30. Dezember 2026

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