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20. Februar 20269 Min. Lesezeit
Grundlagen

EUDR Verschiebung: aktueller Stand und neue Fristen

Verordnung (EU) 2025/2650 verschiebt die EUDR: Pflichten ab 30.12.2026; 30.06.2027 nur für Kleinst- und Kleinunternehmen (Marktteilnehmer), nicht bei EUTR-Holz.

EUDR
Deadline
Zeitplan
2026

von EUDR Software Team

EUDR Verschiebung: aktueller Stand und neue Fristen

Gilt die EUDR – und ab wann? Ja, aber nicht für alle am selben Tag. Nach der Verordnung (EU) 2025/2650 (ABl. L vom 23.12.2025) gelten die Pflichten der EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2). Natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31.12.2024 bereits als solche niedergelassen waren, haben als Marktteilnehmer bis zum 30. Juni 2027 Zeit (Art. 38 Abs. 3).

Für Holzbetriebe zählen zwei Einschränkungen: Die spätere Frist gilt nicht für Erzeugnisse, die unter den Anhang der Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) fallen – dort bleibt es auch für kleine Betriebe beim 30. Dezember 2026. Und sie nennt nur „Marktteilnehmer“: Für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer nennt der Wortlaut keine spätere Frist, wir rechnen für sie mit dem 30. Dezember 2026. Die EU-Kommission hat in ihrem Bericht vom 4. Mai 2026 (COM(2026) 191 final) keine weiteren Änderungen am Basistext vorgeschlagen (Stand der Quellen: 07.10.2026). Dieser Artikel erklärt den Zeitplan, was die Verordnung 2025/2650 geändert hat und welche Schritte bis zum Stichtag bleiben.

Aktueller EUDR-Zeitplan

| Datum | Meilenstein | Status | |-------|------------|--------| | 29.06.2023 | Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft getreten | Abgeschlossen | | 30.12.2024 | Ursprüngliche Deadline für alle Unternehmen außer Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 38 Abs. 2 a. F.) | Verschoben | | 30.06.2025 | Ursprüngliche Deadline für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 38 Abs. 3 a. F.) | Verschoben | | 2024/2025 | EU-Informationssystem TRACES NT (EUDR-Modul) | Verfügbar | | 23.12.2025 | Verordnung (EU) 2025/2650 im Amtsblatt veröffentlicht | Abgeschlossen | | 04.05.2026 | Bericht der Kommission zur Vereinfachung der EUDR, COM(2026) 191 final | Abgeschlossen | | 30.12.2026 | Pflicht für große und mittlere Unternehmen; nach Art. 38 Abs. 2 auch für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer jeder Größe, weil Abs. 3 nur Marktteilnehmer nennt (Lesart, siehe Einleitung) | Verbindlich | | 30.06.2027 | Pflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen als Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 so niedergelassen waren — nicht für Erzeugnisse des EUTR-Anhangs (dort 30.12.2026) | Verbindlich |

Warum wurde die Deadline verschoben?

Im Oktober 2024 hat die EU-Kommission eine Verschiebung um 12 Monate vorgeschlagen, die vom Europäischen Parlament und Rat angenommen wurde. Die Gründe:

  • Das EU-Informationssystem war noch nicht einsatzbereit
  • Viele Drittstaaten hatten Bedenken bezüglich der technischen Umsetzung geäußert
  • Zahlreiche Unternehmen — insbesondere KMU — benötigten mehr Vorbereitungszeit
  • Die Länder-Benchmarking-Liste (Einstufung in Standard, Niedrig, Hoch) war noch nicht veröffentlicht

Was VO (EU) 2025/2650 geändert hat

Der Abschnitt davor beschreibt die erste Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2024/3234. Die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L vom 23.12.2025; in Kraft am dritten Tag nach der Veröffentlichung) ist die zweite: Sie verschiebt den Geltungsbeginn um zwölf Monate und ändert zugleich, wer was erfüllen muss.

Fristen nach Unternehmensgröße und Rolle

| Wer | Frist | Grundlage | |-----|-------|-----------| | Marktteilnehmer, mittlere und große Unternehmen | 30.12.2026 | Art. 38 Abs. 2 | | Marktteilnehmer: natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, am 31.12.2024 bereits so niedergelassen | 30.06.2027 | Art. 38 Abs. 3 | | Dieselben Marktteilnehmer, aber Erzeugnisse des EUTR-Anhangs | 30.12.2026 | Art. 38 Abs. 3 (Ausnahme am Ende des Absatzes) | | Kleinst- und Kleinunternehmen, die erst nach dem 31.12.2024 niedergelassen wurden | 30.12.2026 | Art. 38 Abs. 3 (Voraussetzung „am 31. Dezember 2024 … niedergelassen“) | | Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer | 30.12.2026 (der Wortlaut nennt für sie keine spätere Frist) | Art. 38 Abs. 2 und 3; Art. 2 Nr. 15, 15b, 17 |

Welche Frist für Ihren Betrieb gilt, hängt also an Rolle, Größe, Niederlassungsdatum und Warencode. Eine Einordnung dazu bietet der EUDR-Betroffenheits-Check.

Vereinfachungen für Händler, Primärerzeuger und Nachgelagerte

  • Neue Rollen: Die Verordnung unterscheidet jetzt Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b) und Händler (Art. 2 Nr. 17). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine Sorgfaltserklärung übermitteln (Erwägungsgrund 5).
  • Pflichten der Nachgelagerten: Sie sammeln und speichern Namen, Handelsnamen bzw. Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und – falls verfügbar – Internetadresse ihrer Lieferanten sowie der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie liefern. Von Lieferanten, die Marktteilnehmer sind, kommen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bzw. die den Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern hinzu. Die Angaben sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 5 Abs. 3 und 4; Auszug). Nur nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren (Art. 5 Abs. 2).
  • Marktteilnehmer bleiben verantwortlich: Wer die Sorgfaltserklärung übermittelt, übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, und bewahrt die Erklärung fünf Jahre auf (Art. 4 Abs. 3).
  • Kleinst- und Kleinprimärerzeuger: Wer in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen ist und selbst erzeugte Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, gibt statt einer Sorgfaltserklärung eine einmalige vereinfachte Erklärung ab (Art. 2 Nr. 15a, Art. 4a Abs. 1 und 2).
  • Rechtsform: Die Begriffsbestimmung „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ gilt jetzt ausdrücklich unabhängig von der Rechtsform (Art. 2 Nr. 30).

Holz: EUTR-Ausnahme und Übergang

Die spätere Frist des 30. Juni 2027 gilt nicht für Erzeugnisse des EUTR-Anhangs (Art. 38 Abs. 3). Die EUTR selbst wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben (Art. 37 Abs. 1). Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt sie noch bis zum 31. Dezember 2029 weiter (Art. 37 Abs. 2); danach gilt für sie Art. 3 der EUDR (Art. 37 Abs. 3).

Überprüfungsklausel: Bericht von 2026 und Überprüfung bis 2030

Art. 34 Abs. 1a verpflichtete die Kommission, die EUDR bis zum 30. April 2026 auf Vereinfachung zu überprüfen und dem Parlament und dem Rat darüber zu berichten. Der Bericht (COM(2026) 191 final, 4. Mai 2026) kommt zu dem Schluss, dass die Kommission es nicht für angebracht hält, weitere Änderungen am Basistext vorzuschlagen; der Bericht stellt stattdessen aktualisierte Leitfäden und FAQ, einen Entwurf zur Anpassung des Produktumfangs und Weiterentwicklungen des Informationssystems vor. Die allgemeine Überprüfung der Verordnung folgt bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre (Art. 34 Abs. 2).

Für die Umsetzung der Pflichten im Betrieb – Geodaten, Risikobeurteilung, Sorgfaltserklärung – gibt die Seite EUDR-Software einen Überblick über Funktionen.

Quellen (abgerufen am 07.10.2026): Verordnung (EU) 2025/2650 auf EUR-Lex · Bericht COM(2026) 191 final auf EUR-Lex.

Was bedeutet das für Sie?

Die Verschiebung gibt Ihnen zusätzliche Zeit — aber keine Entwarnung. Im Gegenteil: Die verbleibenden Monate sollten Sie aktiv nutzen. Nach unserer Einschätzung dauert die Umstellung der internen Prozesse und die Einbindung von Lieferanten 6 bis 12 Monate – ein Richtwert, keine belegte Studie.

Die Zeit bis zum 30. Dezember 2026 ist knapp

Wer erst jetzt (Stand Oktober 2026) mit der Vorbereitung startet, hat bis zum 30. Dezember 2026 nur noch wenige Wochen – und selbst die spätere Frist 30. Juni 2027 für kleine Betriebe liegt keine neun Monate entfernt. Die einzelnen Schritte brauchen nach unserer Einschätzung:

  • Lieferanten-Onboarding dauert typischerweise 2–4 Monate
  • Geodaten-Beschaffung kann bei komplexen Lieferketten 3–6 Monate dauern
  • Prozessaufbau und Schulung benötigen 1–3 Monate
  • Testläufe sollten mindestens 2 Monate vor der Deadline starten

Ihr Aktionsplan: Was Sie jetzt tun sollten

Sofort

  1. Bestandsaufnahme: Welche Ihrer Produkte fallen unter die EUDR? Nutzen Sie dafür unsere Liste betroffener Holzprodukte
  2. Verantwortlichkeiten klären: Bestimmen Sie einen EUDR-Beauftragten in Ihrem Unternehmen
  3. Software evaluieren: Vergleichen Sie Lösungen und starten Sie eine Testphase. Hier finden Sie Auswahlkriterien für EUDR-Software

Kurzfristig

  1. Lieferanten kontaktieren: Informieren Sie Ihre Lieferanten über die EUDR-Anforderungen, insbesondere die Geodaten-Pflicht
  2. Due-Diligence-Prozess aufsetzen: Definieren Sie Ihren internen Ablauf für die Risikobeurteilung
  3. Dokumentation vorbereiten: Schaffen Sie eine Struktur für die Archivierung aller Unterlagen (5 Jahre Aufbewahrungspflicht)

Mittelfristig

  1. Geodaten sammeln: Beginnen Sie mit der systematischen Erfassung von Koordinaten und Polygonen
  2. Testläufe durchführen: Erstellen Sie Probe-Sorgfaltserklärungen (im EU-Informationssystem)
  3. Schulungen: Schulen Sie alle relevanten Mitarbeiter

Vor der Deadline

  1. Finale Prüfung: Überprüfen Sie alle Prozesse und Systeme
  2. Erste echte DDS: Reichen Sie Ihre ersten Sorgfaltserklärungen ein
  3. Monitoring aufsetzen: Stellen Sie sicher, dass die laufende Compliance gewährleistet ist

Sonderregelungen für KMU und Kleinstunternehmen

Mit der Verordnung (EU) 2025/2650 wurde für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die als Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen und am 31.12.2024 bereits als solche niedergelassen waren, eine um sechs Monate spätere Frist vorgesehen (die Staffelung für Kleinst- und kleine Unternehmen stand schon in der Urfassung der EUDR): Sie müssen die EUDR erst ab dem 30. Juni 2027 anwenden — nicht jedoch für Erzeugnisse, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) fallen. Dort bleibt es beim 30. Dezember 2026. Die Größenklassen richten sich nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU (Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650).

Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer müssen seit der Verordnung (EU) 2025/2650 keine Sorgfaltserklärung mehr übermitteln (Erwägungsgrund 5). Sie sammeln die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern und bewahren sie mindestens fünf Jahre auf (Art. 5 Abs. 3 und 4); registrieren müssen sich nur Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (Art. 5 Abs. 2). Mehr dazu: EUDR für KMU: Vereinfachte Anforderungen.

Was passiert nach der Deadline?

Ab dem 30. Dezember 2026 (bzw. 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen unter den oben genannten Voraussetzungen) gelten die Pflichten der EUDR. Sind Sie Marktteilnehmer, müssen Sie:

  • Vor jedem Inverkehrbringen und jeder Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung (DDS) einreichen (Art. 4 Abs. 2; Ausnahme: vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nach Art. 4a)
  • Die Sorgfaltspflicht lückenlos dokumentieren
  • Bei Kontrollen alle Unterlagen sofort vorlegen können

Behörden wie die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) in Deutschland werden die Einhaltung überwachen. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

Fazit: Jetzt handeln, nicht warten

Die verschobene Deadline ist eine Chance — wenn Sie sie richtig nutzen. Unternehmen, die jetzt mit der Vorbereitung beginnen, werden am 30.12.2026 bereit sein. Wer abwartet, riskiert Hektik, Fehler und im schlimmsten Fall Bußgelder.

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